ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER „MONTANA“ GROßWÄSCHEREI UND CHEMISCHREINIGUNG GESELLSCHAFT M.B.H. FÜR TEXTILREINIGUNG SOWIE MIET- UND EVENTWÄSCHE (STAND NOVEMBER 2015)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Für sämtliche Textilreinigung sowie vermietete, dem Kunden zur Verfügung gestellte oder sonst bereitgestellte Wäsche, Textilien, Lager- und Transportbehältnisse sowie alle sonstigen damit zusammenhängende Gegenstände (im Folgenden „Wäsche“) der „MONTANA“ Großwäscherei und Chemischreinigung Gesellschaft m.b.H., FN 84295 p, Gimplach 3, 8793 Trofaiach (im Folgenden die „MONTANA“), gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden „AGB“).
1.2. Diese AGB gelten gleichermaßen für jede Art der Reinigung, Waschen, Färben, Bügeln, Spannen, Instandhaltung, Zustellung, Abgabe, Abholung, Lagerung etc. von Wäsche. Die AGB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MONTANA und dem Kunden (beide im Folgenden die „Parteien“). Die Art und Weise der Behandlung von Textilien bleibt der Beurteilung von MONTANA überlassen. Die Parteien sind Unternehmer. Ein gesondert mit dem Kunden vereinbarter Auftrag geht den AGB vor.
1.3. Ein Abweichen oder Abändern der AGB, sonstige Allgemeine Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen, Nebenabreden oder –vereinbarungen des Kunden aller Art, die etwa auf Angeboten, Bestellscheinen, Aufträgen, Bestätigungen oder in sonstiger Korrespondenz oder auf Mitteilungen des Kunden, egal ob digital, in sonstiger Schriftform oder mündlich, angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses der Parteien, auch dann nicht, wenn sie diesen AGB nicht widersprechen und auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, es sei denn, die MONTANA hat dazu vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Erfolgt im Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmung der MONTANA zur Geltung abweichender Vereinbarungen gemäß VP 1.3., gelten diese Abweichungen ausschließlich für diesen Einzelfall zwischen den Parteien.
1.4. Stillschweigen, Erfüllungshandlungen oder sonstige Leistungen der MONTANA führen weder zur Anerkennung, Vereinbarung noch zur Anwendung von Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden.
2. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
2.1. Sämtliche den AGB zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und Leistungen unterliegen, sofern nichts anderes vereinbart wird, österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2.2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus den AGB ableitbaren und ergebenden Streitigkeiten, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des dafür in 8700 Leoben sachlich zuständigen Gerichts. Dies gilt gleichermaßen für die Frage des Zustandekommens und der Gültigkeit sowie Nachwirkung der AGB.
2.3. Hat ein Kunde seinen Sitz in einem Staat, in dem ein gerichtliches Urteil aus Österreich nicht vollstreckbar ist, vereinbaren die Parteien für sämtliche Ansprüche aus VP 1. die Schiedsgerichtsbarkeit durch das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln). Drei gemäß diesen Regeln ernannte Schiedsrichter entscheiden in diesem Fall endgültig.
3. ANGEBOT UND AUFTRAGSERTEILUNG
3.1. Auf Wunsch des Kunden bzw. bei Vorliegen einer Anfrage wird MONTANA dem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreiten. MONTANA ist an dieses Angebot nicht gebunden, wenn sich die Voraussetzungen ändern oder der Kunde dieses nicht binnen angemessener Frist von 5 Tagen annimmt oder sich dazu nicht äußert.
3.2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beginnt mit Ausfüllung und Unterfertigung eines Auftragsscheins. Darin sind die persönlichen Daten des Kunden, die zur Verfügung gestellte Wäsche und sonstige für die Auftragserteilung und –Erfüllung erforderliche Daten enthalten. Der Abschluss des Auftrags erfolgt entweder direkt durch die Parteien oder der Kunde übermittelt an die MONTANA den ausgefüllten und unterfertigten Auftrag per Post, E-Mail oder Telefax. Ein nur teilweise ausgefüllter und/oder nur unterfertigter Auftrag gilt gleichermaßen als gültig zustande gekommen. Mit direktem Abschluss des Auftrags oder mit Absendung des Auftragsformulars durch den Kunden, erklärt der Kunde seine ausdrückliche, uneingeschränkte und rechtsverbindliche Zustimmung zu den AGB und akzeptiert diese auch für zukünftige Aufträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur MONTANA als ausschließlich rechtsverbindlich.
3.3. Druck-, Schreib-, Rechen-, Kalkulationsfehler oder Irrtümer der MONTANA im Zusammenhang mit der Auftragserteilung entfalten für die MONTANA keine Wirksamkeit. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche welcher Art auch immer daraus gegen MONTANA abzuleiten.
3.4. Nimmt der Kunde den Auftrag nicht binnen 5 Tagen ab Aushändigung oder Übermittlung des Auftragsformulars an, ist die MONTANA ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Leistungsverpflichtung wahlweise an den Auftrag nicht gebunden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde den Auftrag eigenmächtig abändert oder die AGB in einzelnen oder allen Bestimmungen ablehnt. Ist die MONTANA aus diesen Gründen an den Auftrag nicht gebunden, ist der Kunde nicht berechtigt, Ansprüche welcher Art auch immer, daraus abzuleiten.
3.5. Der Kunde ist verpflichtet, in sämtlichen Schriftstücken und Mitteilungen auftragsspezifische Daten (z.B. Bestellnummer) anzuführen, widrigenfalls im Zweifel Mitteilungen und Erklärungen als nicht eingelangt gelten.
4. VERTRAGSDAUER
4.1. Die Textilreinigung erfolgt auftragsbezogen zwischen den Parteien. Dabei können auch Daueraufträge vereinbart werden. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden für Miet- und Eventwäsche wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des Kunden ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. In den ersten beiden Jahren verzichtet der Kunde auf eine Kündigung. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Die Kündigung gilt erst als ausgesprochen, wenn der eingeschriebene Brief der MONTANA zugegangen ist.
4.2. VP 4.1. gilt nicht für den Fall, dass dem Kunden einmalig Eventwäsche vermietet wird. Erfolgt dies jedoch regelmäßig und auf Dauer, hat VP 4.1. Gültigkeit.
4.3. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Ablieferung der Textilien bei MONTANA bzw Ablieferung der Wäsche beim Kunden.
4.4. MONTANA ist jederzeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Kunde gegen den Auftrag und/oder diese AGB verstößt, die Wäsche nicht schonend und pfleglich nutzt, Beschädigungen verursacht, die Zahlungen nicht wie vereinbart leistet oder eine Ablieferung oder Abnahme der Wäsche nicht erfolgt oder ein auch nur teilweiser Verlust eintritt. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung, die in der Sphäre des Kunden liegt, gebührt MONTANA das Entgelt, welches für die gesamte Vertragsdauer vereinbart wurde.
4.5. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nach ordentlicher Kündigung oder nach Vertragsablauf hat der Kunde die Wäsche abzuholen bzw. die vermietete Wäsche umgehend, zumindest innerhalb eines Tages, ordnungsgemäß und vollständig an MONTANA zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen.
5. LEISTUNGEN DER MONTANA
5.1. MONTANA führt Textilreinigung durch oder vermietet bzw. stellt dem Kunden Wäsche und sonstige Gegenstände gemäß VP 1.1. zur Verfügung. Welche und im welchen Umfang Wäsche und Gegenstände vermietet werden, wird im Auftrag vereinbart. Der Auftrag enthält eine genaue Liste der vermieteten Wäsche und Gegenstände.
5.2. Nach Abschluss des Auftrags erfolgt die Lieferung der Miet- oder Eventwäsche zum vereinbarten Zeitpunkt durch MONTANA an den Kunden, und zwar an die im Auftrag enthaltene Lieferadresse. Wird keine Lieferadresse und/oder Lieferzeitpunkt angegeben, ist MONTANA berechtigt, eine Lieferung mit vertragserfüllender Wirkung an den Sitz des Kunden vorzunehmen. Ist eine Lieferung aufgrund von Sonn- und Feiertagen nicht möglich, wird ein neuer Liefertermin festgesetzt oder erfolgt die Lieferung am nächstmöglichen Arbeitstag.
5.3. MONTANA wird in regelmäßigen, im Auftrag vereinbarten Abständen, in der Regel wöchentlich eine Abholung der Wäsche zur Reinigung vornehmen. Die Reinigung erfolgt ausschließlich durch MONTANA.
5.4. Nach durchgeführter Reinigung wird MONTANA die Wäsche wieder wie vereinbart an den Kunden liefern. Die Lieferung und Reinigung erfolgt in der Form, dass ein Teil der Wäsche beim Kunden in Verwendung und der andere vermietete Teil der Wäsche in der Reinigung, Transport oder auf Lager bei MONTANA ist.
5.5. MONTANA ist berechtigt, regelmäßig oder bei berechtigtem Anlass eine Inventur ihrer Wäsche beim Kunden vorzunehmen. Die vermietete Anzahl an Wäsche wird im Auftrag festgehalten. Eine vom Kunden gesondert vorgenommene Zählung ist unerheblich. Benötigt der Kunde zusätzliche Wäsche, ist dies im vereinbarten Auftrag aufzunehmen oder ein zusätzlicher Auftrag abzuschließen.
6. PFLICHTEN DES KUNDEN
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Wäsche entgegen zu nehmen und diese schonend zu nutzen. Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, gilt die Wäsche mit Ablieferung durch MONTANA als zugestellt. Der Kunde wird Wäsche ausschließlich von MONTANA beziehen.
6.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise oder Dauer der Reinigung.
6.3. Eine Untervermietung, Weitergabe, ein Verkauf oder sonstige Zurverfügungstellung der Wäsche an einen Dritten ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.
6.4. Stellt der Kunde Mängel der Wäsche und/oder Reinigung fest, ist er verpflichtet, eine schriftliche Reklamation binnen 24 Stunden per E-Mail an MONTANA zu richten.
6.5. Der Kunde hat, für eine ausreichende Versicherungsdeckung der Mietwäsche, insbesondere zur Deckung von Beschädigung, behebbarer Verunreinigung, Verlust, Untergang (z.B. Feuer) usw., zu sorgen.
7. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
Sämtliche in VP 1.1. angeführte Wäsche und Gegenstände – mit Ausnahme jener für die Textilreinigung – sind und verbleiben unbeschränktes Eigentum der MONTANA. Eine Weitergabe oder Übertragung von Rechten an Dritte durch den Kunden ist unzulässig.
8. HÖHERE GEWALT
8.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MONTANA, vom Vertrag ganz oder teilweise jederzeit zurückzutreten oder die Ausführung und Erfüllung des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen bzw. zu verlangen. Ansprüche, welcher Art auch immer, können daraus gegen MONTANA nicht hergeleitet werden. Als höhere Gewalt gelten etwa Naturereignisse, Elementargefahren, Katastrophen, Kriege, und dgl.
8.2. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen, Mobilmachungen, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Betriebsstörungen, Transport- und Lieferstörungen sowie Umstände gleich, die der MONTANA die Abwicklung und Erfüllung des Auftrags wesentlich erschweren oder unmöglich machen, unabhängig davon, ob dies bei MONTANA oder beim Kunden auftritt. Der höheren Gewalt stehen auch sonstige Umstände gleich, die die von der MONTANA dem Auftrag zugrunde gelegte wirtschaftliche Grundlage in einem für MONTANA unzumutbaren Ausmaß erschüttern. Dazu zählen insbesondere negative Kreditauskünfte und Insolvenz.
9. SUBAUFTRÄGE
Die MONTANA ist berechtigt, sämtliche mit dem Kunden vereinbarte Aufträge bzw. diesen AGB zugrundeliegende Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Kunden an Subunternehmer weiterzugeben. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Subunternehmen kommt dies falls nicht zustande.
10. PREISE UND VERRECHNUNG
10.1. Preise werden wie vereinbart verrechnet. Für Textilreinigung gelten die von MONTANA bekanntgegebenen Preise. MONTANA ist berechtigt, für die vermietete Wäsche inklusive Reinigung entweder eine im Auftrag festzusetzende Wochenmiete zu verlangen. Die Abrechnung erfolgt monatlich zum Monatsende. Die Monatsmiete errechnet sich aus der vermieteten Wäsche zum vereinbarten Wochenpreis multipliziert mit den vermieteten Wochen.
10.2. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb eines Jahres zwei Bestandskorrekturen - nach oben oder unten - der gemieteten Wäsche im Einvernehmen mit der MONTANA vorzunehmen. Eine Bestandskorrektur ist ein Monat zuvor bei MONTANA schriftlich anzukündigen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, dass durch die Bestandskorrekturen ein Mindestbestand von 75 % des ursprünglich vereinbarten Auftrags bestehen bleibt. Erfolgen Bestandskorrekturen, werden diese mit Montag der folgenden Woche wirksam. Die Monatsabrechnung ist an die erfolgte Bestandskorrektur anzupassen.
10.3. Alternativ dazu kann ein Splitting, bestehend aus Wochenmiete zuzüglich Reinigungspreis pro gereinigtem Stück Wäsche, vereinbart werden. Wird diese Art der Abrechnung vereinbart, hat der Kunde kein Recht auf Bestandskorrektur. Eine Bestandskorrektur ist nur nach Zustimmung von MONTANA zulässig. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls auf Basis der Wochenmiete monatlich zum Monatsende.
10.4. Die Vermietung von Eventwäsche erfolgt mittels Stückpreis bzw. durch Pauschale. Die Reinigung ist im Preis enthalten. Die Abrechnung erfolgt nach Rückstellung der Eventwäsche durch den Kunden und nach Zählung/Bestandserfassung durch MONTANA.
10.5. Zusätzlich zu einer der zu vereinbarenden Abrechnungsarten ist MONTANA berechtigt, eine Logistikpauschale zu verrechnen, sofern dies im Auftrag vereinbart wird. Damit werden Liefertätigkeiten, Unkosten und dgl. abgegolten.
10.6. Zum Monatsende wird MONTANA dem Kunden eine Monatsabrechnung per E-Mail oder Post übermitteln. Die für die Erstellung einer gesetzmäßigen Rechnung erforderlichen Daten hat der Kunde MONTANA zur Verfügung zu stellen.
10.7. Der festgesetzte Mietpreis ist wertgesichert. Als Maßstab für die Berechnung von Schwankungen ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 heranzuziehen.
10.8. Die wertgesicherten Preise erhöhen oder vermindern sich entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Ausgangsbasis ist die für September 2015 verlautbarte Indexzahl. Die Indexierung erfolgt jährlich durch die MONTANA. Eine nicht jährlich erfolgte Indexierung gilt nicht als Verzicht der Wertanpassung.
10.9. Sollte der Verbraucherpreisindex 2010 nicht mehr veröffentlicht werden, ist der an dessen Stelle tretende Index heranzuziehen, in Ermangelung eines solchen Indexes jener, der nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen wie der Verbraucherpreisindex 2010 bzw. dessen Nachfolgeindex gestaltet wird. Sollte überhaupt kein Index mehr veröffentlicht werden, so sind die Schwankungen durch Sachverständige nach den für den Verbraucherpreisindex 2010 maßgeblichen Grundsätzen zu ermitteln.
10.10. Ist die MONTANA aufgrund vorstehender Regelung zur Erhöhung des Mietpreises berechtigt, so hat sie dies dem Kunden schriftlich unter Bekanntgabe des erhöhten Mietpreises mitzuteilen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, ab dem der Bekanntgabe folgenden Abrechnungstermin diesen erhöhten Mietpreis zu entrichten, sofern die Erhöhung dem Kunden spätestens 14 Tage vor diesem Abrechnungstermin bekannt gegeben worden ist.
10.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gutschriften für gelieferte aber nicht verwendete Wäsche zu verlangen. Es ist der vereinbarte Preis in voller Höhe zu zahlen.
11. ZAHLUNG
11.1. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen eine bei der MONTANA einlangende Zahlung ohne jegliche Abzüge zu leisten. Geht die Zahlung bei MONTANA nicht rechtzeitig ein, ist MONTANA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu verlangen.
11.2. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird MONTANA umgehend den Mahnprozess einleiten, wobei sämtliche damit verbundenen Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen vom Kunden zu ersetzen sind. Eine nicht fristgerechte Zahlung berechtigt MONTANA jedenfalls zur sofortigen Vertragsauflösung.
12. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
12.1. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt und fachmännischer Behandlung von Textilwäsche kann es zu Beschädigungen kommen, wobei MONTANA daran kein Verschulden und somit keine Haftung trifft. Auf die Möglichkeit der Beschädigung wird explizit hingewiesen. Darunter fallen insbesondere Mängel der Textilien aufgrund deren Beschaffenheit, falsche Textilkennzeichnung, nicht mögliche Feststellung der Reinigungsart trotz Probennahme, Hervorkommen von Flecken und Auflösung von Klebstellen, Beschädigungen wegen nicht wäschereigerechten oder reinigungsbeständigen Materials.
12.2. Mit Übernahme der Miet- oder Eventwäsche durch den Kunden gilt die Wäsche als vollständig und mängelfrei übernommen. Werden dem Kunden innerhalb von 2 Tagen ab Übergabe Mängel bekannt, die in der Sphäre der MONTANA liegen, hat eine Mängelrüge schriftlich binnen 24 Stunden per E-Mail zu erfolgen.
12.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Wäsche ordnungs-, verwendungsgemäß und schonend zu benutzen. Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Wäsche ist der MONTANA schriftlich binnen 24 Stunden per E-Mail anzuzeigen.
12.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schäden aufgrund von Wäsche gegen die MONTANA geltend zu machen. Mangelhafte Wäsche wird ausgetauscht und beschädigte Wäsche zurückgenommen. Insbesondere ein Ersatz von Folgeschäden für den Kunden ist ausgeschlossen.
12.5. Der Kunde hat MONTANA sämtliche verursachten Schäden, Verlust, und Untergang der Wäsche während der Vertragsdauer in voller Höhe zu ersetzen. Dabei sind Vermögensschäden und der entgangene Gewinn voll abzugelten. Unerheblich ist dabei, ob der Schaden durch den Kunden selbst, durch Gehilfen oder durch Dritte (z.B. Gäste) verursacht wird.
12.6. Montana haftet nicht für Daten, Unterlagen, Informationen, Auskünfte, etc., welche dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
13. GEHEIMHALTUNG
Der Kunde verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Informationen, Kenntnisse, Erfahrungen, Unterlagen, Materialien, Waren, Proben, Formen, Muster, Zeichnungen, Geräte, technische Prozesse, etc., sowie sämtliches Know-how, welches über die MONTANA, in welcher Form auch immer, offenbart wurden und werden, geheim zu halten, Dritten, Unbeteiligten und Unberechtigten nicht zugänglich zu machen, nicht, egal in welcher Form, zu vervielfältigen und insbesondere weder im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung noch im fremden Namen und auf eigene oder fremde Rechnung für wirtschaftliche, gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, solange nichts Abweichendes mit der MONTANA schriftlich vereinbart wird. Dies gilt gleichermaßen für das Bestehen des Vertragsverhältnisses bzw. der Geschäftsbeziehung. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zukunft, unabhängig vom Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder dessen Beendigung mit der MONTANA und/oder einem mit der MONTANA verbundenen Unternehmen, unbefristet fort. Der Kunde wird seine Mitarbeiter und sonstige in Frage kommende Personen zur Verschwiegenheit verpflichten.
14. RÜCKTRITTSVORBEHALT
Die MONTANA behält sich den einseitigen Rücktritt vom Auftrag vor, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint. In diesem Fall erhält MONTANA den angemessenen Preis für die durchgeführte Reinigung bzw. den Mietpreis, welcher ihrer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen und Waren entspricht.
15. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht mit ordnungsgemäßer Ablieferung der Wäsche auf den Kunden über. Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, ist die MONTANA berechtigt, die Ware am Ablieferungsort oder Sitz des Kunden zu hinterlegen. Der Gefahrenübergang erfolgt in diesem Fall mit der Hinterlegung.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1. Die Gesetzwidrigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung des Auftrages, dieser AGB oder sonst des Vertrages mit dem Kunden berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung als gesetzwidrig oder nichtig angesehen werden, vereinbaren die Parteien, dass jene Bestimmung gelten soll, die gesetzmäßig und wirksam ist und möglichst weitgehend dasselbe Ergebnis wie die gesetzwidrige oder nichtige Bestimmung hat. Sinngemäß gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.
16.2. Wenn die MONTANA auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser AGB nicht besteht, so bedeutet dies nicht, dass darauf verzichtet wird. Jeder Verzicht der MONTANA gilt nur, wenn er schriftlich erfolgt, und nur für den Fall, für den er gegeben wird, und nicht für andere Fälle oder andere Bestimmungen. Soweit sich zwischen den Parteien eine Vertragsübung entwickelt, beschränkt diese keine der Rechte, die die MONTANA aufgrund des Auftrags, der AGB oder sonst nach dem Vertrag mit dem Kunden oder nach anwendbaren Rechtsvorschriften hat.
16.3. Die AGB werden bei Vertragsschluss dem Kunden ausgehändigt bzw. übermittelt und sind zudem über die Homepage von MONTANA abrufbar und liegen am Sitz von MONTANA auf. Bei Folgeaufträgen bedarf es nicht der gesonderten Vereinbarung oder Übermittlung der AGB. Diese gelten ab der ersten Auftragserteilung uneingeschränkt.
16.4. Unabhängig von der Vertragslaufzeit kann die MONTANA das Vertragsverhältnis mit dem Kunden jederzeit mittels eingeschriebenen Briefs mit sofortiger Wirkung aufheben, und zwar insbesondere
16.4.1. wenn der Kunde maßgebliche Vertragsbestimmungen verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer per eingeschriebenem Brief und mit Begründung versehenen Kündigungsandrohung bzw. Abmahnung nachhaltig und vollständig behoben wird;
16.4.2. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, der Kunde um Nachlass oder Stundung ersucht, liquidiert wird oder sonst mit den Gläubigern gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldennachlass aufnimmt;
16.4.3. wenn sich beim Kunden die Eigentumsverhältnisse maßgeblich ändern oder wenn die Kontrolle über den Kunden oder eines erheblichen Teils seines Vermögens auf andere natürliche oder juristische Personen übergeht und dieser Wechsel der MONTANA vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
16.5. Soweit der MONTANA Rechte aus dem Auftrag, diesen Einkaufsbedingungen oder sonst aus dem Vertrag mit dem Kunden zustehen, sind sie nicht ausschließlich, sondern ergänzen alle Rechte, die der MONTANA auf anderer Rechtsgrundlage zustehen.
16.6. Überschriften sind nur aus Zweckmäßigkeitsgründen eingefügt und berühren die Interpretation dieser AGB nicht.
16.7. Die Vertragssprache (auch in der Korrespondenz) ist deutsch und der Kunde hat der MONTANA schriftlich eine Person zu nennen, die bevollmächtigt ist, ihre Erklärungen entgegen zu nehmen und mit der MONTANA Vereinbarungen betreffend das Vertragsverhältnis zu treffen.